BFH - Urteil vom 26.04.1995 (I R 35/93) - DRsp Nr. 1995/5906
BFH, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen I R 35/93
DRsp Nr. 1995/5906
»1. Körperschaften, die schwer vermittelbare und zuvor längere Zeit arbeitslose Personen --insbesondere Suchtkranke, Arbeitsentwöhnte oder Behinderte-- arbeitstherapeutisch beschäftigen und berufs- und sozialpädagogisch betreuen, um dadurch deren Eingliederung in den normalen Arbeitsprozeß selbstlos zu fördern (arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften), dienen einem gemeinnützigen Zweck.2. Führt eine arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft Lohnaufträge aus, um den von ihr geförderten Personen eine sinnvolle Arbeitstherapie anbieten zu können, so ist der dadurch begründete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb i.S. des § 65AO 1977, wenn die Leistungen an die Auftraggeber ausschließlich Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind.«