BFH - Urteil vom 26.07.1988
VII R 194/85
Normen:
AO (1977) §§ 76, 208 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 304
BStBl II 1988, 304
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 26.07.1988 (VII R 194/85) - DRsp Nr. 1996/13152

BFH, Urteil vom 26.07.1988 - Aktenzeichen VII R 194/85

DRsp Nr. 1996/13152

»ZFÄ sind für Beschlagnahmen zur Sicherstellung der Sachhaftung nach § 76 AO (1977) sachlich nicht zuständig.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 76, 208 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ 1983 im Freihafen in eigens dazu präparierten Teppichrollen ca. 8.500 Flaschen Whisky verstecken, um sie auf diese Weise in ein Drittland einschmuggeln zu können. Zum Versand der Ware über X, wo die Verschiffung erfolgen sollte, schaltete die Klägerin eine Speditionsfirma ein. Diese veranlaßte, als die Ware am 25. April 1983 in einem Lastzug den Freihafen verließ, die Vorlage einer Versandanmeldung T 1, in der nur die Teppichrollen, nicht aber der darin versteckte Whisky angegeben war. Bei einer zollamtlichen Überholung auf der anschließenden Weiterfahrt wurde der versteckte Whisky entdeckt. Mit Verfügung vom 26. April 1983 in der Fassung der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 16. August 1983 beschlagnahmte der Beklagte und Revisionskläger (das Zollfahndungsamt -ZFA--) den Whisky nach § 76 der Abgabenordnung (AO 1977).