I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ 1983 im Freihafen in eigens dazu präparierten Teppichrollen ca. 8.500 Flaschen Whisky verstecken, um sie auf diese Weise in ein Drittland einschmuggeln zu können. Zum Versand der Ware über X, wo die Verschiffung erfolgen sollte, schaltete die Klägerin eine Speditionsfirma ein. Diese veranlaßte, als die Ware am 25. April 1983 in einem Lastzug den Freihafen verließ, die Vorlage einer Versandanmeldung T 1, in der nur die Teppichrollen, nicht aber der darin versteckte Whisky angegeben war. Bei einer zollamtlichen Überholung auf der anschließenden Weiterfahrt wurde der versteckte Whisky entdeckt. Mit Verfügung vom 26. April 1983 in der Fassung der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 16. August 1983 beschlagnahmte der Beklagte und Revisionskläger (das Zollfahndungsamt -ZFA--) den Whisky nach § 76 der Abgabenordnung (
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