I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inländische Aktiengesellschaft, die ihr Grundkapital im Streitjahr 1977 um 11,25 Mio DM erhöhte. Die neuen Aktien wurden mit einem Aufgeld in Höhe von 9 Mio DM ausgegeben. Das Aufgeld wurde gemäß § 150 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes (AktG) a.F. (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuches - HGB - n.F.) in eine Kapitalrücklage eingestellt. Dabei entstanden Unkosten in Höhe von 134.638 DM. Diese setzte die Klägerin als Betriebsausgaben ab.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) behandelte die Unkosten -weil sie das Ausgabeaufgeld nicht überstiegen- als nicht abziehbare Aufwendungen i.S. des § 9 Nr. 1 Buchst.a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 in der für das Streitjahr gültigen Fassung.
Der Einspruch gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1977 vom 14. April 1980 blieb ohne Erfolg.
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