BFH - Urteil vom 26.07.1989
I R 56/84
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1; KStG (1977) § 9 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BB 1990, 46
BFHE 158, 236
BStBl II 1989, 1027
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.07.1989 (I R 56/84) - DRsp Nr. 1996/10647

BFH, Urteil vom 26.07.1989 - Aktenzeichen I R 56/84

DRsp Nr. 1996/10647

»1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen bei der Ermittlung des Gewinns einer AG gemäß § 9 Nr. 1 lit. a KStG (1977) in der bis 1983 geltenden Fassung nur insoweit abgezogen werden können, als sie das Ausgabeaufgeld übersteigen. 2. § 9 Nr. 1 lit. a KStG (1977) enthält insoweit ein Betriebsausgabenabzugsverbot.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1; KStG (1977) § 9 Nr. 1 lit. a;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inländische Aktiengesellschaft, die ihr Grundkapital im Streitjahr 1977 um 11,25 Mio DM erhöhte. Die neuen Aktien wurden mit einem Aufgeld in Höhe von 9 Mio DM ausgegeben. Das Aufgeld wurde gemäß § 150 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes (AktG) a.F. (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuches - HGB - n.F.) in eine Kapitalrücklage eingestellt. Dabei entstanden Unkosten in Höhe von 134.638 DM. Diese setzte die Klägerin als Betriebsausgaben ab.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) behandelte die Unkosten -weil sie das Ausgabeaufgeld nicht überstiegen- als nicht abziehbare Aufwendungen i.S. des § 9 Nr. 1 Buchst.a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 in der für das Streitjahr gültigen Fassung.

Der Einspruch gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1977 vom 14. April 1980 blieb ohne Erfolg.