BFH - Urteil vom 26.07.1995
X R 113/93
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 13a Abs. 7, § 22 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 257
BB 1996, 358
BFHE 179, 34
BStBl II 1996, 157
DB 1996, 308
DStR 1996, 175
DStZ 1996, 214
NJWE-MietR 1996, 70
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.07.1995 (X R 113/93) - DRsp Nr. 1996/3587

BFH, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen X R 113/93

DRsp Nr. 1996/3587

»1. Einkünfte eines Altenteilsberechtigten aus wiederkehrenden Leistungen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG) liegen nur insoweit vor, als der Verpflichtete materiell-rechtlich berechtigt ist, diese Leistungen als Sonderausgaben abzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 1995 X R 91/92, BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836). 2. Kann der Übernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die in der Überlassung der Wohnung bestehende Versorgungsleistung lediglich mit dem der Wohnfläche entsprechenden Anteil des pauschalierten Nutzungswertes der Wohnung (§ 13a Abs. 7 EStG) abziehen, ist diese Leistung auch beim Berechtigten nur in gleicher Höhe, also nicht mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts (§ 8 Abs. 2 EStG) steuerbar.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 13a Abs. 7, § 22 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

Der im Jahre 1985 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte mit Vertrag vom 3. Dezember 1979 seinem Sohn K einen rd.... ha großen Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und dabei für sich und seine Ehefrau --die Klägerin-- Altenteilsrechte vorbehalten. U.a. waren "die im Obergeschoß des Hauses befindlichen Wohnräume im sog. Neubautrakt und das sog. große zur Westseite im Ausbau befindliche Zimmer sowie sämtliche dazu gehörenden Nebenräume, wie z.B. Bad mit Toilette" zur Nutzung zu überlassen.