Der im Jahre 1985 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte mit Vertrag vom 3. Dezember 1979 seinem Sohn K einen rd.... ha großen Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und dabei für sich und seine Ehefrau --die Klägerin-- Altenteilsrechte vorbehalten. U.a. waren "die im Obergeschoß des Hauses befindlichen Wohnräume im sog. Neubautrakt und das sog. große zur Westseite im Ausbau befindliche Zimmer sowie sämtliche dazu gehörenden Nebenräume, wie z.B. Bad mit Toilette" zur Nutzung zu überlassen.
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