BFH - Urteil vom 26.07.1995 (X R 30/93) - DRsp Nr. 1996/27
BFH, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen X R 30/93
DRsp Nr. 1996/27
»Die Aufhebung der gewerbesteuerlichen Umrechnungsvorschriften (§ 10 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 6, § 13 Abs. 4GewStG a.F.) durch Art. 10StBereinG 1986 (BGBl I 1985, 2436, 2451, BStBl I 1985, 735, 750) mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 1986 ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für Gewerbesteuerpflichtige, die vor 1986 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschafsjahr gewählt hatten, Übergangsvorschriften zu erlassen.«
Normenkette:
GewStG § 10, § 11 Abs. 6, § 13 Abs. 4 ;
Gründe:
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