I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Juni 1976 entstandene GmbH. Gesellschafter waren zunächst die Eheleute G und K H. K H übertrug ihre Anteile mit Wirkung ab Januar 1977 auf G H. Dieser veräußerte seine Anteile im November 1979 an den jetzigen Gesellschafter W. Nach der für das Streitjahr 1976 maßgebenden Fassung des Gesellschaftsvertrages war G H alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH. Mit Beschluß vom 7. Februar 1980 wurde er als Geschäftsführer abberufen. Neue Geschäftsführerin wurde Frau W.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah nach einer Außenprüfung im Jahre 1980 Gehaltszahlungen an G H in Höhe von 23.114 DM als verdeckte Gewinnausschüttungen an und erließ dementsprechend geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide.
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