BFH - Urteil vom 26.08.1987
I R 135/84
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 151, 1
BStBl II 1988, 280
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 26.08.1987 (I R 135/84) - DRsp Nr. 1996/12705

BFH, Urteil vom 26.08.1987 - Aktenzeichen I R 135/84

DRsp Nr. 1996/12705

»Geht die vom Kläger unmittelbar dem FG übersandte Prozeßvollmacht erst nach Verkündung des die Klage abweisenden Urteils ein, entfaltet die Vollmacht keine genehmigende Wirkung für die Klageerhebung.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Juni 1976 entstandene GmbH. Gesellschafter waren zunächst die Eheleute G und K H. K H übertrug ihre Anteile mit Wirkung ab Januar 1977 auf G H. Dieser veräußerte seine Anteile im November 1979 an den jetzigen Gesellschafter W. Nach der für das Streitjahr 1976 maßgebenden Fassung des Gesellschaftsvertrages war G H alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH. Mit Beschluß vom 7. Februar 1980 wurde er als Geschäftsführer abberufen. Neue Geschäftsführerin wurde Frau W.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah nach einer Außenprüfung im Jahre 1980 Gehaltszahlungen an G H in Höhe von 23.114 DM als verdeckte Gewinnausschüttungen an und erließ dementsprechend geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide.