BFH - Urteil vom 26.08.1987
I R 141/86
Normen:
FGO § 40 Abs. 2, §§ 42, 56 Abs. 1; KStG (1977) § 8 Abs. 3, §§ 27 ff., § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 151, 366
BStBl II 1988, 143
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 26.08.1987 (I R 141/86) - DRsp Nr. 1996/12785

BFH, Urteil vom 26.08.1987 - Aktenzeichen I R 141/86

DRsp Nr. 1996/12785

»1. Gibt ein Rechtsanwalt seiner zuverlässigen Bürokraft die Anweisung, in einer von ihm bereits unterzeichneten Revisionsschrift, die nur aus einem Blatt besteht, die Gerichtsbezeichnung zu ändern, so braucht er die Ausführung seiner Anweisung nicht zu kontrollieren (Anschluß an BGH-Beschluß vom 4.11.1981 VIII ZB 59, 60/81, NJW 1982, 2670). 2. Eine gegen einen vEK-Bescheid erhobene Klage, die auf Einwendungen gegen die Höhe des angesetzten Einkommens gestützt ist, ist zulässig. 3. Wird eine gegen einen vEK-Bescheid erhobene Klage auf die Behauptung gestützt, das FA habe zu Unrecht eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, so hat das FG zu prüfen, ob die angenommene verdeckte Gewinnausschüttung tatsächlich das verwendbare Eigenkapital gemindert hat.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2, §§ 42, 56 Abs. 1; KStG (1977) § 8 Abs. 3, §§ 27 ff., § 47 Abs. 2;