BFH - Urteil vom 26.08.1988
VI R 111/85
Normen:
EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 509
BStBl II 1989, 89
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 26.08.1988 (VI R 111/85) - DRsp Nr. 1996/13196

BFH, Urteil vom 26.08.1988 - Aktenzeichen VI R 111/85

DRsp Nr. 1996/13196

»Eine aus privatem Anlaß (Eheschließung) begründete doppelte Haushaltsführung wird beendet und es wird eine neue beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung begründet, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Ort als dem bisherigen Beschäftigungsort unter Beibehaltung seines Familienwohnsitzes eine Beschäftigung aufnimmt und auch seine Wohnung dorthin verlegt.«

Normenkette:

EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit dem 10. März 1961 als italienischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) beschäftigt. Er heiratete im Jahre 1962. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig; sie lebt am gemeinsamen Familienwohnsitz in Italien. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1980 machte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 5.950 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) führte eine Einkommensteuerveranlagung durch, bei der er die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannte.