I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit dem 10. März 1961 als italienischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) beschäftigt. Er heiratete im Jahre 1962. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig; sie lebt am gemeinsamen Familienwohnsitz in Italien. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1980 machte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 5.950 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) führte eine Einkommensteuerveranlagung durch, bei der er die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannte.
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