BFH - Urteil vom 26.08.1988
VI R 175/85
Normen:
EStG (1979) § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 513
BStBl II 1989, 91
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 26.08.1988 (VI R 175/85) - DRsp Nr. 1996/13197

BFH, Urteil vom 26.08.1988 - Aktenzeichen VI R 175/85

DRsp Nr. 1996/13197

»Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz können nur bei in der Schule im Fach Sport eingesetzten Lehrerinnen oder Lehrern unter eng begrenzten Voraussetzungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden.«

Normenkette:

EStG (1979) § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1979 als vollbeschäftigte Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule tätig und erteilte in ihrer Klasse den gesamten Sportunterricht. In der Einkommensteuererklärung der klagenden Eheleute machte sie bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen von 1.058 DM für die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang Skilaufen des Deutschen Sportlehrerverbandes (DSLV) vom 7. April bis 17. April 1979 in A (Schweiz) als Werbungskosten geltend. Die Klägerin legte eine Urkunde der Staatlichen Sportakademie für Lehrerbildung vor, in der bestätigt wird, daß sie aufgrund des mit einer Prüfung abgeschlossenen Lehrgangs zur Erteilung von Skiunterricht an Schulen berechtigt ist.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ die Aufwendungen mit dem Hinweis auf § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.