BFH - Urteil vom 26.09.1990 (II R 146/87) - DRsp Nr. 1996/11785
BFH, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen II R 146/87
DRsp Nr. 1996/11785
»Der Umstand, daß für ein Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 261 qm zu einem im Hauptfeststellungszeitraum, aber nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) liegenden Zeitpunkt (hier: 1. Januar 1980) möglicherweise eine für diesen zutreffende Schätzung einer durchschnittlichen Miete vorgenommen werden könnte, steht der Anwendung des Sachwertverfahrens mangels vergleichbarer vermieteter Objekte im Hauptfeststellungszeitpunkt nicht entgegen.«