BFH - Urteil vom 26.09.1990
II R 99/88
Normen:
AO (1977) §§ 164, 165 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2400
BFHE 161, 490
BStBl II 1990, 1043
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 26.09.1990 (II R 99/88) - DRsp Nr. 1996/10817

BFH, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen II R 99/88

DRsp Nr. 1996/10817

»1. Eine Steuer darf nur dann gemäß § 165 AO 1977 vorläufig festgesetzt werden, wenn trotz angemessener Bemühungen des FA, den Sachverhalt aufzuklären, eine Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht bleibt, die entweder zur Zeit der Steuerfestsetzung nicht beseitigt werden kann oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beseitigt werden könnte. 2. Den Anforderungen an die Zulässigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung ist nicht Genüge getan, wenn das FA der Festsetzung der Grunderwerbsteuer ohne jede weitere Prüfung anstelle der Gegenleistung den Einheitswert der Grundstücke zugrunde legt, weil streitig ist, ob ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang gegeben war.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 164, 165 ;

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag übertrug die A-Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes auf die B-AG. Nach § 2 der notariellen Urkunde gewährte die AG der übertragenden A-Gesellschaft ein Entgelt in Höhe von ... DM. Der Berechnung des Entgelts lag ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zugrunde. Zum Vermögen der A-Gesellschaft gehörte u.a. Grundbesitz.