BFH - Urteil vom 26.10.1989
IV R 99/88
Normen:
EStDV §§ 52, 78 ; EStG §§ 7b, 13a;
Fundstellen:
BB 1990, 549
BFHE 159, 138
BStBl II 1990, 292
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 26.10.1989 (IV R 99/88) - DRsp Nr. 1996/13378

BFH, Urteil vom 26.10.1989 - Aktenzeichen IV R 99/88

DRsp Nr. 1996/13378

»Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind die erhöhten Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen vor den Abzügen nach § 78 EStDV zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStDV §§ 52, 78 ; EStG §§ 7b, 13a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1985 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wirtschaftsjahre 1984/85 und 1985/86 je zur Hälfte und der vom Kläger geltend gemachten erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Streitjahres mit ./. 3.803 DM an. Der Kläger hatte einen weiteren Betrag in Höhe von 3.001 DM gemäß § 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) abgezogen. Diesen Abzug lehnte das FA in der Einspruchsentscheidung vom 30. September 1986 mit der Begründung ab, durch den im Verhältnis zu § 78 EStDV vorrangigen Abzug erhöhter Absetzungen nach § 7b EStG sei bereits ein Verlust bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entstanden. Die Klage blieb ohne Erfolg.