I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1985 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wirtschaftsjahre 1984/85 und 1985/86 je zur Hälfte und der vom Kläger geltend gemachten erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Streitjahres mit ./. 3.803 DM an. Der Kläger hatte einen weiteren Betrag in Höhe von 3.001 DM gemäß §
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