BFH - Urteil vom 26.11.1987
V R 133/81
Normen:
AO (1977) § 251 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ; FGO § 120 Abs. 1 S. 1, § 124 ; KO §§ 12, 139, 144, 146 Abs. 2, 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 345
BStBl II 1988, 199
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.11.1987 (V R 133/81) - DRsp Nr. 1996/12781

BFH, Urteil vom 26.11.1987 - Aktenzeichen V R 133/81

DRsp Nr. 1996/12781

»Werden in einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO (1977) Steuerforderungen aufgenommen, die auf unterschiedlichen materiell-rechtlichen Entstehungsgründen beruhen, so handelt es sich - anders als bei der Steuerveranlagung - nicht um unselbständige Besteuerungsgrundlagen im Sinne von Teilen des Steuerbescheides, sondern um jeweils selbständig zu beurteilende Feststellungsakte. Sie unterliegen als selbständige Streitpunkte einer jeweils gesonderten revisionsrechtlichen Prüfung.«

Normenkette:

AO (1977) § 251 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ; FGO § 120 Abs. 1 S. 1, § 124 ; KO §§ 12, 139, 144, 146 Abs. 2, 4, 5 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der N-KG ist am 1. November 1977 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Konkursverwalter.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) meldete für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Oktober 1977 eine Umsatzsteuerforderung in Höhe von 914.000 DM mit dem Vorrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 der Konkursordnung (KO) zur Konkurstabelle an. Nachdem der Kläger im Prüfungstermin die Berechtigung der Forderung bestritten hatte, machte das FA durch Feststellungsbescheid vom 3. Mai 1978 eine Konkursforderung von 914.000 DM mit dem "Vorrecht nach § 61 Abs. 2 KO" geltend. Der Betrag von 914.000 DM setzte sich zusammen aus