HGB §§ 120, 167, 168 ; KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 152, 269
BStBl II 1988, 454
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,
BFH - Urteil vom 27.01.1988 (I R 387/83) - DRsp Nr. 1996/12887
BFH, Urteil vom 27.01.1988 - Aktenzeichen I R 387/83
DRsp Nr. 1996/12887
»Werden gegenüber dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG Verlustanteile mit dessen Guthabenzinsen und Tantiemeguthaben saldiert und nur der saldierte Betrag auf dem Gesellschafter-Verlustkonto ausgewiesen, so kann hierin ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 lit. b KVStG (1972) gesellschaftsteuerpflichtiger Verzicht auf die Vorabvergütungen oder aber die nicht gesellschaftsteuerbare Durchführung einer Gewinn- und Verlustverteilungsabrede liegen. Zur Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob die Vereinbarung von Vorabvergütungen sich als Forderung des Gesellschafters unmittelbar gegenüber der Gesellschaft darstellt.«
Normenkette:
HGB §§ 120, 167, 168 ; KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. b;
Gründe:
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