BFH - Urteil vom 27.01.1988
II R 234/85
Normen:
BewG §103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 259
BStBl II 1988, 415
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 27.01.1988 (II R 234/85) - DRsp Nr. 1996/12884

BFH, Urteil vom 27.01.1988 - Aktenzeichen II R 234/85

DRsp Nr. 1996/12884

»Rückstellungen einer Genossenschaft für die Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses, die Aufstellung des Geschäftsberichts und die Erstellung der Steuererklärungen für das abgelaufene Geschäftsjahr sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Schuld abzuziehen (Anschluß an BFHE 139, 422, BStBl II 1984, 51).«

Normenkette:

BewG §103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine Kreditgenossenschaft, legte gegen den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1980 Einspruch ein und machte den Abzug einer Reihe von Kosten geltend, die mit dem Jahresabschluß auf den 31. Dezember 1979 zusammenhingen und im Jahre 1980 angefallen waren.

Nach Zurückweisung ihres Einspruchs hat die Klägerin Klage erhoben und -nach einer geringfügigen Einschränkung ihres Klageantrages- den Abzug von 55.500 DM als Schulden geltend gemacht. Dieser Betrag betraf die Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses, die Aufstellung des Geschäftsberichts und die Erstellung der Steuererklärungen für die Betriebssteuern. Etwa die Hälfte dieser Summe entfiel auf Gehälter an Angestellte der Klägerin.