I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Gesellschafter neben seinem Mitgesellschafter S durch Haftungsbescheid vom 30. Juni 1981 für Umsatz-, Lohn und Lohnkirchensteuer sowie für Beiträge zur Arbeitnehmerkammer und Säumniszuschläge 1979 und 1980 in Höhe von insgesamt 9.681,47 DM der H.S. Elektrobau, H.B. Ing.(grad.) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Anspruch.
Die nach erfolglosem Vorverfahren mit dem Ziel der Aufhebung des Haftungsbescheids erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den Haftungsbescheid mit der in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 153 veröffentlichten Begründung auf.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.
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