BFH - Urteil vom 27.06.1989
VIII R 73/84
Normen:
AO (1977) §§ 34, 152 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 104
BStBl II 1989, 955
GmbHR 1990, 182
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 27.06.1989 (VIII R 73/84) - DRsp Nr. 1996/10616

BFH, Urteil vom 27.06.1989 - Aktenzeichen VIII R 73/84

DRsp Nr. 1996/10616

»1. Kommt eine GmbH & Co. KG ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung und der Vermögensaufstellung nicht nach, kann gegen den Geschäftsführer der die Geschäfte der KG führenden GmbH ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. 2. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nicht zulässig, wenn die Steuererklärung, wegen deren verspäteter Abgabe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll, zu einer Steuerfestsetzung von 0 DM führt.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 34, 152 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Geschäftsführer einer GmbH. Diese ist persönlich haftende Gesellschafterin der M GmbH & Co. KG (KG). Die Feststellungserklärung 1979 und die Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1980 für die KG wurden nicht fristgerecht bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eingereicht. Das FA setzte deshalb Verspätungszuschläge gegen den Kläger in Höhe von 500 DM wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärung und in Höhe von 300 DM wegen Nichtabgabe der Vermögensaufstellung fest. Später wurden die Zuschläge auf 200 DM bzw. 100 DM herabgesetzt.

Die gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge vom Kläger erhobene Beschwerde wies die zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) zurück.

Die Klage hatte Erfolg.