I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Geschäftsführer einer GmbH. Diese ist persönlich haftende Gesellschafterin der M GmbH & Co. KG (KG). Die Feststellungserklärung 1979 und die Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1980 für die KG wurden nicht fristgerecht bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eingereicht. Das FA setzte deshalb Verspätungszuschläge gegen den Kläger in Höhe von 500 DM wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärung und in Höhe von 300 DM wegen Nichtabgabe der Vermögensaufstellung fest. Später wurden die Zuschläge auf 200 DM bzw. 100 DM herabgesetzt.
Die gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge vom Kläger erhobene Beschwerde wies die zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) zurück.
Die Klage hatte Erfolg.
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