BFH - Urteil vom 27.06.1995
IX R 130/90
Normen:
EStDV § 82i; EStG § 23, § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. y;
Fundstellen:
BB 1995, 2154
BFHE 178, 151
BStBl II 1996, 215
DB 1995, 2097
DStZ 1996, 50
NJWE-MietR 1996, 24
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1991 16

BFH - Urteil vom 27.06.1995 (IX R 130/90) - DRsp Nr. 1995/6324

BFH, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen IX R 130/90

DRsp Nr. 1995/6324

»Nach § 82i EStDV sind nur Herstellungskosten eines Gebäudes begünstigt, nicht auch Teilherstellungskosten.«

Normenkette:

EStDV § 82i; EStG § 23, § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. y;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1984 gemeinschaftlich fünf von insgesamt sieben Eigentumswohneinheiten zu einem Gesamtkaufpreis von 220 000 DM. Die beiden restlichen Einheiten waren anderweitig veräußert. Mit Vertrag vom 28. Dezember 1984 veräußerten die Kläger eine der erworbenen Einheiten (Nr. 7) zu einem Preis von 65 000 DM an X, der die fünf Wohnungen ursprünglich selbst hatte erwerben wollen.

Am 15. August 1986 bescheinigte das Landesamt für Denkmalpflege den Klägern, daß die Gebäude ein Kulturdenkmal (Baudenkmal) sind und die durchgeführten Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen zu Aufwendungen von 271 133,37 DM geführt haben, die i.S. von § 82i und k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nach Art und Umfang zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Gebäudes erforderlich waren, und daß die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde durchgeführt worden sind.