Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben Ende 1984 je zur Hälfte das Eigentum an einer Wohnung in Hamburg, die sie ab Mitte Februar 1985 vermieteten. Das Mietverhältnis endete mit dem 30. November 1987. Seit dem 1. April 1988 bewohnen die Kläger die Wohnung selbst.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988 machten die Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1988 folgende Aufwendungen zunächst als sog. Vorkosten gemäß § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend:
Grundsteuer 1986 und 1987 232 DM
Renovierungskosten 10 364 DM
Laufende Betriebskosten und
anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) 1 525 DM
Zinsen 4 899 DM
Summe 17 020 DM.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ diese Beträge nicht zum Abzug gemäß § 10e Abs. 6 zu. Der Einspruch des Klägers, wurde vom FA als unbegründet zurückgewiesen. Zu dem Einspruchsverfahren war die Klägerin gemäß § Abs. der () hinzugezogen worden.
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