BFH - Urteil vom 27.06.1995
IX R 48/93
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1995, 2154
BB 1996, 623
BFHE 178, 155
BStBl II 1996, 151
DB 1995, 2144
DStZ 1996, 47
NJWE-MietR 1996, 22
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 27.06.1995 (IX R 48/93) - DRsp Nr. 1995/6323

BFH, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen IX R 48/93

DRsp Nr. 1995/6323

»1. Wohnung i.S. des § 10e Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 EStG kann auch eine vor dem 1. Januar 1987 angeschaffte Wohnung sein. 2. Vier Jahre nach dem Erwerb einer Eigentumswohnung aufgewendete Zinsen für ein Darlehen, das zum Kauf dieser Wohnung aufgenommen worden war, hängen noch unmittelbar mit der Anschaffung i.S. des § 10e Abs. 6 S. 1 EStG zusammen.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben Ende 1984 je zur Hälfte das Eigentum an einer Wohnung in Hamburg, die sie ab Mitte Februar 1985 vermieteten. Das Mietverhältnis endete mit dem 30. November 1987. Seit dem 1. April 1988 bewohnen die Kläger die Wohnung selbst.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988 machten die Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1988 folgende Aufwendungen zunächst als sog. Vorkosten gemäß § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend:

Grundsteuer 1986 und 1987 232 DM

Renovierungskosten 10 364 DM

Laufende Betriebskosten und

anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) 1 525 DM

Zinsen 4 899 DM

Summe 17 020 DM.

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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ diese Beträge nicht zum Abzug gemäß § 10e Abs. 6 zu. Der Einspruch des Klägers, wurde vom FA als unbegründet zurückgewiesen. Zu dem Einspruchsverfahren war die Klägerin gemäß § Abs. der () hinzugezogen worden.