BFH - Urteil vom 27.07.1988 (I R 133/84) - DRsp Nr. 1996/13108
BFH, Urteil vom 27.07.1988 - Aktenzeichen I R 133/84
DRsp Nr. 1996/13108
»1. Rückstellungen eines Leasingnehmers für drohende Verluste aus dem Leasingvertrag setzen voraus, daß der Wert der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten den Erfolgsbeitrag des Leasingobjekts im Unternehmen des Leasingnehmers übersteigt.2. Ist der Erfolgsbeitrag des Leasingobjekts im Unternehmen des Leasingnehmers nicht feststellbar, ist eine Rückstellung nicht zulässig.«