BFH - Urteil vom 27.07.1988
I R 28/87
Normen:
AO (1977) § 150 Abs. 1 S. 2, §§ 167, 350 ; EStG § 50a Abs. 4, §§ 3, 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 479
BStBl II 1989, 449
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 27.07.1988 (I R 28/87) - DRsp Nr. 1996/13325

BFH, Urteil vom 27.07.1988 - Aktenzeichen I R 28/87

DRsp Nr. 1996/13325

»1. Meldet der Schuldner einer Vergütung i. S. des § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG die von ihm einbehaltene Steuer beim FA an, so kann der Gläubiger der Vergütung die Anmeldung mit dem Einspruch anfechten. 2. Steuerfreie Einnahmen i. S. des § 3 EStG unterliegen nicht dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 S. 3 EStG (Abweichung von Abschn. 227c Abs. 5 S. 2 EStR 1984).«

Normenkette:

AO (1977) § 150 Abs. 1 S. 2, §§ 167, 350 ; EStG § 50a Abs. 4, §§ 3, 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in Österreich ansässige Künstlerin, die im Streitjahr 1983 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) weder Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sie wurde jedoch in der Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1983 von der F-GmbH, die das Finanzgericht (FG) zum Rechtsstreit beigeladen hat, als Interpretin engagiert. Produktionsorte waren verschiedene Städte in der Bundesrepublik. Nach dem mit der F-GmbH abgeschlossenen Vertrag hatte die Klägerin Anspruch auf eine Gage von 1.000 DM sowie Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und auf ein tägliches Tagegeld. Die Übernachtungskosten in der Bundesrepublik und die Flugkosten wurden von der F-GmbH unmittelbar übernommen.

Die F-GmbH erstellte der Klägerin am 4. November 1983 folgende Abrechnung:

Gage 1.000,00 DM

ausbezahlte Diäten 549,00 DM

angefallene Flugkosten 1.052,00 DM