I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in Österreich ansässige Künstlerin, die im Streitjahr 1983 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) weder Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sie wurde jedoch in der Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1983 von der F-GmbH, die das Finanzgericht (FG) zum Rechtsstreit beigeladen hat, als Interpretin engagiert. Produktionsorte waren verschiedene Städte in der Bundesrepublik. Nach dem mit der F-GmbH abgeschlossenen Vertrag hatte die Klägerin Anspruch auf eine Gage von 1.000 DM sowie Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und auf ein tägliches Tagegeld. Die Übernachtungskosten in der Bundesrepublik und die Flugkosten wurden von der F-GmbH unmittelbar übernommen.
Die F-GmbH erstellte der Klägerin am 4. November 1983 folgende Abrechnung:
Gage 1.000,00 DM
ausbezahlte Diäten 549,00 DM
angefallene Flugkosten 1.052,00 DM
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