BFH - Urteil vom 27.07.1990
VI R 20/89
Normen:
EStG § 40a;
Fundstellen:
BB 1990, 1968
BB 1991, 119
BFHE 161, 149
BStBl II 1990, 931
DStR 1991, 82
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 27.07.1990 (VI R 20/89) - DRsp Nr. 1996/10745

BFH, Urteil vom 27.07.1990 - Aktenzeichen VI R 20/89

DRsp Nr. 1996/10745

»Der dem normalen Lohnsteuerabzug unterliegende Bezug von betrieblichen Ruhegeldern steht der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a EStG des von demselben Arbeitgeber erhaltenen Lohns für eine tatsächlich ausgeübte Aushilfstätigkeit nicht entgegen.«

Normenkette:

EStG § 40a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis Februar 1982 bei einer GmbH als Angestellter beschäftigt. Aus diesem Arbeitsverhältnis erhält er seit März 1982 von der GmbH betriebliche Ruhegelder in Form von Versorgungsbezügen i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Daneben bezieht er noch eine Rente aus der Sozialversicherung. Seit Juni 1982 wurde der Kläger von der GmbH mit Aushilfstätigkeiten betraut. Den dafür gezahlten Lohn von monatlich weniger als 390 DM unterwarf die GmbH dem pauschalen Steuersatz des § 40a EStG in Höhe von 10 v.H.