I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis Februar 1982 bei einer GmbH als Angestellter beschäftigt. Aus diesem Arbeitsverhältnis erhält er seit März 1982 von der GmbH betriebliche Ruhegelder in Form von Versorgungsbezügen i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Daneben bezieht er noch eine Rente aus der Sozialversicherung. Seit Juni 1982 wurde der Kläger von der GmbH mit Aushilfstätigkeiten betraut. Den dafür gezahlten Lohn von monatlich weniger als 390 DM unterwarf die GmbH dem pauschalen Steuersatz des § 40a EStG in Höhe von 10 v.H.
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