BFH - Urteil vom 27.07.1990
VI R 5/88
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2036
BB 1990, 2324
BFHE 161, 521
BStBl II 1990, 985
BStBl II 1991, 521
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 27.07.1990 (VI R 5/88) - DRsp Nr. 1996/10825

BFH, Urteil vom 27.07.1990 - Aktenzeichen VI R 5/88

DRsp Nr. 1996/10825

»Ein in der Bundesrepublik beschäftigter türkischer Staatsangehöriger kann auch dann am Heimatort einen eigenen Hausstand führen, wenn seine Frau und seine Kinder dort innerhalb einer Großfamilie leben.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein türkischer Staatsangehöriger, ist seit dem 10. Januar 1965 verheiratet und nach diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) tätig geworden. Seine Ehefrau und seine sieben Kinder leben in der Türkei. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1982 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zum Werbungskostenabzug geltend. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ab.