BFH - Urteil vom 27.07.1995
VI R 17/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 26, § 26b;
Fundstellen:
BB 1995, 1996
BB 1995, 2041
BFHE 178, 345
BStBl II 1995, 728
DB 1995, 1942
NJW 1995, 3007
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 27.07.1995 (VI R 17/95) - DRsp Nr. 1995/6312

BFH, Urteil vom 27.07.1995 - Aktenzeichen VI R 17/95

DRsp Nr. 1995/6312

»Bei der Abgrenzung, ob die Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers Aufwendungen für die Lebensführung oder deshalb nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt sind, weil sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig arbeitstäglich um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzen, sind die Fahrzeitersparnisse der Ehegatten nicht zusammenzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 26, § 26b;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wohnten bis April 1992 in U. Beide Kläger waren als Arbeitnehmer in F. beschäftigt. Sie fuhren wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten täglich getrennt mit dem PKW von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück. Die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte betrug bei beiden Klägern jeweils rund 22 km.

Im April 1992 zogen die Kläger nach Sch. bei F. um. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätten verkürzte sich dadurch bei beiden Klägern auf rund 4 km. Beide Kläger fuhren weiterhin wie zuvor getrennt mit dem PKW zur Arbeitsstätte und zurück.

Der Kläger machte die Umzugskosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.