Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wohnten bis April 1992 in U. Beide Kläger waren als Arbeitnehmer in F. beschäftigt. Sie fuhren wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten täglich getrennt mit dem PKW von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück. Die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte betrug bei beiden Klägern jeweils rund 22 km.
Im April 1992 zogen die Kläger nach Sch. bei F. um. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätten verkürzte sich dadurch bei beiden Klägern auf rund 4 km. Beide Kläger fuhren weiterhin wie zuvor getrennt mit dem PKW zur Arbeitsstätte und zurück.
Der Kläger machte die Umzugskosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|