BFH - Urteil vom 27.07.1995
VI R 32/95
Normen:
EStG § 2 Abs. 7, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, § 25 Abs. 1, § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 178, 348
BStBl II 1995, 841
DB 1995, 2402
DStZ 1996, 87
NJW 1996, 342
NJWE-MietR 1996, 71
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 27.07.1995 (VI R 32/95) - DRsp Nr. 1996/35

BFH, Urteil vom 27.07.1995 - Aktenzeichen VI R 32/95

DRsp Nr. 1996/35

»Wohnt der Arbeitnehmer bei einer doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu versteuern ist, so sind die Aufwendungen dafür im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur insoweit notwendig i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG, als sie die üblichen Kosten nicht übersteigen, die im Falle der Anmietung einer Wohnung im jeweiligen Veranlagungszeitraum entstanden wären (fiktive Mietkosten).«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 7, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, § 25 Abs. 1, § 36 Abs. 1;

Gründe:

Der Familienwohnsitz der Kläger und Revisionskläger (Kläger) befindet sich in G. Der Kläger ist Lehrer und seit 1978 an einer Schule in K beschäftigt. Seit diesem Zeitpunkt besteht die doppelte Haushaltsführung. Bis Ende März 1992 hatte der Kläger eine 65 qm große Wohnung in K angemietet, die ihm wegen Eigenbedarfs gekündigt worden war.

Im Dezember 1991 kaufte der Kläger eine 71 qm große Eigentumswohnung in K. Die vom Kläger geltend gemachten Unterkunftskosten am Beschäftigungsort erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) für die Zeit ab dem Bezug der Eigentumswohnung im April des Streitjahres 1992 nur in Höhe einer nach seiner Auffassung ortsüblichen Kaltmiete an.