Der Familienwohnsitz der Kläger und Revisionskläger (Kläger) befindet sich in G. Der Kläger ist Lehrer und seit 1978 an einer Schule in K beschäftigt. Seit diesem Zeitpunkt besteht die doppelte Haushaltsführung. Bis Ende März 1992 hatte der Kläger eine 65 qm große Wohnung in K angemietet, die ihm wegen Eigenbedarfs gekündigt worden war.
Im Dezember 1991 kaufte der Kläger eine 71 qm große Eigentumswohnung in K. Die vom Kläger geltend gemachten Unterkunftskosten am Beschäftigungsort erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) für die Zeit ab dem Bezug der Eigentumswohnung im April des Streitjahres 1992 nur in Höhe einer nach seiner Auffassung ortsüblichen Kaltmiete an.
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