I. Die verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden aufgrund ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1974, die dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) am 28. Juli 1976 zuging, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zusammen veranlagt. Unter Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 14 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (3.VermBG) betrug die Einkommensteuer null DM. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom 10. Februar 1978 aufgehoben (§ 164 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO 1977 -).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|