BFH - Urteil vom 27.09.1988
VIII R 432/83
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2d § 177 ; EStG (1975) § 10d ;
Fundstellen:
BFHE 154, 83
BStBl II 1989, 225
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 27.09.1988 (VIII R 432/83) - DRsp Nr. 1996/13232

BFH, Urteil vom 27.09.1988 - Aktenzeichen VIII R 432/83

DRsp Nr. 1996/13232

»Mit der Gewährung des Verlustrücktrags ist insoweit eine Durchbrechung der Bestandskraft des für das Rücktragsjahr ergangenen Steuerbescheids verbunden, als - ausgehend von der bisherigen Steuerfestsetzung und den dafür ermittelten Besteuerungsgrundlagen - die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlustabzugs gemindert würde. Innerhalb dieses punktuellen Korrekturspielraums sind zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen Rechtsfehler i. S. von § 177 AO (1977) zu berichtigen.«

Normenkette:

AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2d § 177 ; EStG (1975) § 10d ;

Gründe:

I. Die verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden aufgrund ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1974, die dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) am 28. Juli 1976 zuging, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zusammen veranlagt. Unter Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 14 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (3.VermBG) betrug die Einkommensteuer null DM. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom 10. Februar 1978 aufgehoben (§ 164 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO 1977 -).