BFH - Urteil vom 27.09.1988
VIII R 98/87
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2d, § 177 ; EStG (1981) §§ 10d, 26;
Fundstellen:
BFHE 154, 91
BStBl II 1989, 229
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 27.09.1988 (VIII R 98/87) - DRsp Nr. 1996/13233

BFH, Urteil vom 27.09.1988 - Aktenzeichen VIII R 98/87

DRsp Nr. 1996/13233

»Der Grundsatz, daß Ehegatten das Wahlrecht der Veranlagungsart bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist - vorbehaltlich eines rechtsmißbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - frei widerrufen können, kommt bei Gewährung des Verlustrücktrags jedenfalls dann zum Tragen, wenn infolge des Widerrufs der durch den Verlustabzug eröffnete Korrekturspielraum bei beiden Ehegatten weder über- noch unterschritten wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2d, § 177 ; EStG (1981) §§ 10d, 26;

Gründe:

I. Für die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr ( = Abzugsjahr 1980) und im Verlustjahr (1982) folgende Einkünfte ermittelt:

Kläger Klägerin

1980 + 260.596 DM + 38.969 DM

1982 ./. 284.263 DM ./. 27.021 DM.

Die Kläger wurden im Streitjahr (1980) und im Jahre 1981, in dem sie gleichfalls positive Einkünfte erzielten, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, im Verlustjahr (1982) getrennt veranlagt. Die Steuerbescheide für die Jahre 1980 und 1982 wurden bestandskräftig.