I. Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger), die im Streitjahr (1983) die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllten, erzielten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei einem Einkommen des Klägers in Höhe von 31.408 DM beantragten sie die Durchführung eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs.
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