BFH - Urteil vom 27.11.1985
I R 115/85
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 145, 221
BStBl II 1986, 362
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 27.11.1985 (I R 115/85) - DRsp Nr. 1996/10251

BFH, Urteil vom 27.11.1985 - Aktenzeichen I R 115/85

DRsp Nr. 1996/10251

»Aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83 (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) darf bei der Beurteilung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung nicht mehr von der - wenn auch widerlegbaren - Vermutung ausgegangen werden, Eheleute verfolgten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen. Als besondere Umstände, die es rechtfertigen, die Anteile der Ehefrau an einem Unternehmen denen des Ehemannes zuzurechnen, sind nicht anzusehen: a) Jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken der Eheleute innerhalb der Gesellschaft, b) Herkunft der Mittel für die Beteiligung der Ehefrau an der Betriebsgesellschaft vom Ehemann, c) "Gepräge" der Betriebsgesellschaft durch den Ehemann, d) Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann als Alleinerbe, gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beabsichtigte Alterssicherung der Ehefrau.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe: