I. Der Ehemann der Klägerin, der 1970 starb, war einer der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Er hatte eine monatliche Vorwegvergütung für die Geschäftsführung erhalten, von der der Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag 60 v.H. als Witwengeld zusteht. Erbin ihres Ehemannes ist die Klägerin nicht geworden, da sie die Erbschaft ausgeschlagen hat. Sie ist auch nicht Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft geworden. Am 11. März 1975 hat das beklagte Finanzamt (FA) gegen die Klägerin einen vorläufigen Erbschaftsteuerbescheid erlassen und dabei als steuerpflichtigen Erwerb neben einer Lebensversicherungssumme das Witwengeld mit seinem Kapitalwert erfaßt.
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