BFH - Urteil vom 28.01.1987
I R 85/80
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 120
BStBl II 1987, 616
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 28.01.1987 (I R 85/80) - DRsp Nr. 1996/12603

BFH, Urteil vom 28.01.1987 - Aktenzeichen I R 85/80

DRsp Nr. 1996/12603

»1. Erwirbt ein Miterbe von der Erbengemeinschaft aufgrund testamentarischer Anordnung einen Nachlaßgegenstand gegen Zahlung eines im Testament festgelegten Betrages, so liegt ein (ggf. teilweiser) entgeltlicher Erwerb vor, der Anschaffungskosten des erwerbenden Miterben auslöst (Anschluß an BFH-Urteil vom 9.7.1985 IX R 49/83, BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722). 2. Finanziert der erwerbende Miterbe die von ihm an die übrigen Miterben (Erbengemeinschaft) zu entrichtende Ausgleichszahlung durch Kreditaufnahme, so sind die Darlehenszinsen Aufwendungen, die durch die Anschaffung des Nachlaßgegenstandes veranlaßt sind. 3. Legt der Miterbe den angeschafften Nachlaßgegenstand in sein Betriebsvermögen ein, so ist der aufgenommene Kredit eine betriebliche Verbindlichkeit; die Zinsen sind Betriebsausgaben.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe: