BFH - Urteil vom 09.07.1985
IX R 49/83
Normen:
BGB §§ 1922, 2032, 2042 ; EStDV § 11d; EStG §§ 21, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7, § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 366
BStBl II 1985, 722
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 09.07.1985 (IX R 49/83) - DRsp Nr. 1996/10148

BFH, Urteil vom 09.07.1985 - Aktenzeichen IX R 49/83

DRsp Nr. 1996/10148

»1. Setzen sich Miterben eines zum Privatvermögen des Erblassers gehörenden Grundstücks dahin gehend auseinander, daß ein Miterbe gegen Zahlung von Abfindungen an die übrigen Miterben das Grundstück übernimmt, so liegt ein entgeltlicher Erwerb insoweit vor, als der übernehmende Miterbe hierfür Vermögenswerte über seinen Anteil an dem Nachlaß hinaus einsetzt (Änderung der Rechtsprechung). 2. Schuldzinsen für einen Kredit, der zur Abfindung von Miterben aufgenommen wird, sind auch dann in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der übernehmende Miterbe die Abfindungen ganz oder teilweise aus seinem Anteil an dem Nachlaß hätte aufbringen können (Anschluß an Urteil des BFH vom 19. Mai 1983 IV R 138/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380).«

Normenkette:

BGB §§ 1922, 2032, 2042 ; EStDV § 11d; EStG §§ 21, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7, § 7 Abs. 4 ;

Gründe: