BFH - Urteil vom 28.01.1988
IV R 12/86
Normen:
EStG (1977/1979) § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, S. 3;
Fundstellen:
BFHE 152, 476
BStBl II 1988, 530
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 28.01.1988 (IV R 12/86) - DRsp Nr. 1996/12928

BFH, Urteil vom 28.01.1988 - Aktenzeichen IV R 12/86

DRsp Nr. 1996/12928

»Für den Antrag auf Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch Bestandsvergleich gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, S. 3 EStG (1977) genügt es, wenn sich aus den Eintragungen in der Anlage L zur unterschriebenen Einkommensteuererklärung und den beigefügten Unterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) eindeutig ein derartiger Wille ergibt, selbst wenn das für die Antragstellung vorgesehene Feld nicht angekreuzt wurde.«

Normenkette:

EStG (1977/1979) § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, S. 3;

Gründe:

I. Streitig ist, welche Anforderungen an einen Antrag eines Land- und Forstwirts zu stellen sind, mit dem statt der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich begehrt wird (§ 13a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG 1977/1979). Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb, den sie am 7. Dezember 1978 von den Eltern des Klägers übernommen haben. Der Betrieb liegt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-), die Kläger wohnen aber im Bereich eines anderen FA.

Die Kläger wurden bei Anfertigung der Einkommensteuererklärung 1978 von Steuerberatern unterstützt. Die Steuererklärung ist von beiden Klägern unterschrieben.