I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind beide als Betriebsprüfer an Finanzämtern in Hamburg beschäftigt. Im Streitjahr 1983 bezogen sie aufgrund landesrechtlicher Verwaltungsvorschriften eine steuerfreie Zehrkostenentschädigung für Dienstgänge im Stadtgebiet von 65 DM monatlich. Sie machen gleichwohl Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe von Abschn.25 Abs. 6 Nr. 3 der
Der Kläger hat an einer staatlichen ...schule Unterricht erteilt. Seine Einnahmen betrugen ... DM, seine Betriebsausgaben ... DM. Nach Auffassung der Kläger stellt die gewährte Vergütung im ganzen eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.
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