BFH - Urteil vom 28.01.1988
IV R 186/85
Normen:
EStG 1983 § 3 Nr. 12, § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 11
BStBl II 1988, 635
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 28.01.1988 (IV R 186/85) - DRsp Nr. 1996/12955

BFH, Urteil vom 28.01.1988 - Aktenzeichen IV R 186/85

DRsp Nr. 1996/12955

»Erhält der Arbeitnehmer eine nach § 3 Nr. 12 EStG steuerbefreite Aufwandsentschädigung für auf Dienstgängen entstandene Zehrkosten, kann er Verpflegungsmehraufwand aufgrund der Pauschsätze in Abschn. 25 Abs. 6 LStR nur insoweit als Werbungskosten geltend machen, als der Aufwand die erhaltene Entschädigung übersteigt. Dies gilt auch, wenn die Entschädigung nicht nach der Zahl der Dienstgänge, sondern pauschal bemessen ist.«

Normenkette:

EStG 1983 § 3 Nr. 12, § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind beide als Betriebsprüfer an Finanzämtern in Hamburg beschäftigt. Im Streitjahr 1983 bezogen sie aufgrund landesrechtlicher Verwaltungsvorschriften eine steuerfreie Zehrkostenentschädigung für Dienstgänge im Stadtgebiet von 65 DM monatlich. Sie machen gleichwohl Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe von Abschn.25 Abs. 6 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) geltend.

Der Kläger hat an einer staatlichen ...schule Unterricht erteilt. Seine Einnahmen betrugen ... DM, seine Betriebsausgaben ... DM. Nach Auffassung der Kläger stellt die gewährte Vergütung im ganzen eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.