BFH - Urteil vom 28.01.1988
IV R 61/86
Normen:
EStG (1975) § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3;
Fundstellen:
BFHE 152, 480
BStBl II 1988, 532
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 28.01.1988 (IV R 61/86) - DRsp Nr. 1996/12929

BFH, Urteil vom 28.01.1988 - Aktenzeichen IV R 61/86

DRsp Nr. 1996/12929

»Reicht ein Land- und Forstwirt mit der Einkommensteuererklärung lediglich eine auf das Kalenderjahr abgestellte Einnahme-Überschußrechnung ein, die einen Verlust ausweist, so kann darin kein Antrag auf freiwillige Gewinnermittlung nach der Einnahme-Überschußrechnung gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG (1975) erblickt werden.«

Normenkette:

EStG (1975) § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3;

Gründe:

I. Streitig ist, ob durch einen nichtbuchführungspflichtigen Land- und Forstwirt ein Antrag auf Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben gestellt wurde.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erwarb im Mai 1974 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Nutzfläche von rd. 24 ha. Dieser Betrieb diente fortan der Zucht und Mast von Schweinen und in geringem Umfang auch der Pferdezucht. Unter den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, daß der Kläger mit diesem Betrieb nicht buchführungspflichtig war. Davon ist auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen.