I. Streitig ist, ob durch einen nichtbuchführungspflichtigen Land- und Forstwirt ein Antrag auf Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben gestellt wurde.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erwarb im Mai 1974 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Nutzfläche von rd. 24 ha. Dieser Betrieb diente fortan der Zucht und Mast von Schweinen und in geringem Umfang auch der Pferdezucht. Unter den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, daß der Kläger mit diesem Betrieb nicht buchführungspflichtig war. Davon ist auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen.
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