BFH - Urteil vom 28.02.1990
I R 102/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1194
BB 1990, 1394
BFHE 160, 177
BStBl II 1990, 548
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 28.02.1990 (I R 102/85) - DRsp Nr. 1996/13513

BFH, Urteil vom 28.02.1990 - Aktenzeichen I R 102/85

DRsp Nr. 1996/13513

»Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist nicht wie unter Fremden durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte die ihm übergebenen Schecks in Höhe des Arbeitslohns regelmäßig auf das private Konto des Arbeitgeber-Ehegatten einzahlt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt seit dem 1. Januar 1978 einen Schlossereibetrieb, in dem acht Arbeitnehmer beschäftigt sind. Seine Ehefrau arbeitet im kaufmännischen Bereich des Betriebs mit. Ihrer Tätigkeit liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1978 zugrunde, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.

Die Ehefrau erhielt -wie auch fremde Arbeitnehmer des Klägers- monatlich einen Scheck in Höhe ihres Gehaltsanspruch zu Lasten des auf den Namen des Klägers lautenden betrieblichen Kontos. Die Schecks wurden auf dem privaten Konto des Klägers gutgeschrieben. Die Ehefrau des Klägers besaß für beide Konten eine Verfügungsvollmacht.