I. Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt seit dem 1. Januar 1978 einen Schlossereibetrieb, in dem acht Arbeitnehmer beschäftigt sind. Seine Ehefrau arbeitet im kaufmännischen Bereich des Betriebs mit. Ihrer Tätigkeit liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1978 zugrunde, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.
Die Ehefrau erhielt -wie auch fremde Arbeitnehmer des Klägers- monatlich einen Scheck in Höhe ihres Gehaltsanspruch zu Lasten des auf den Namen des Klägers lautenden betrieblichen Kontos. Die Schecks wurden auf dem privaten Konto des Klägers gutgeschrieben. Die Ehefrau des Klägers besaß für beide Konten eine Verfügungsvollmacht.
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