Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als angestellter Arzt und nebenher in eigener Praxis tätig. Für das Jahr 1974 gab er, wie schon für 1973, trotz erbetener Fristverlängerung keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) schätzte daraufhin seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit und die Einkünfte aus Kapitalvermögen und setzte danach im Jahre 1976 die Einkommensteuer für 1974 fest. Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger seine Lohnsteuerkarte nach. Das FA änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid in diesem Punkte, hielt im übrigen aber an seinen Schätzungen fest. In der Folge nahm der Kläger seinen Einspruch zurück.
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