BFH - Urteil vom 28.03.1985
IV R 159/82
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 521
BStBl II 1986, 120
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 28.03.1985 (IV R 159/82) - DRsp Nr. 1996/10188

BFH, Urteil vom 28.03.1985 - Aktenzeichen IV R 159/82

DRsp Nr. 1996/10188

»1. Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen, liegen nach einer vorangegangenen Gewinnschätzung dann vor, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Tatsachen eine niedrigere Steuer ergibt. 2. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen Tatsachen, die zu einer höheren, und Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen, liegt dann vor, wenn der steuererhöhende Vorgang nicht ohne den steuermindernden Vorgang denkbar ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als angestellter Arzt und nebenher in eigener Praxis tätig. Für das Jahr 1974 gab er, wie schon für 1973, trotz erbetener Fristverlängerung keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) schätzte daraufhin seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit und die Einkünfte aus Kapitalvermögen und setzte danach im Jahre 1976 die Einkommensteuer für 1974 fest. Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger seine Lohnsteuerkarte nach. Das FA änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid in diesem Punkte, hielt im übrigen aber an seinen Schätzungen fest. In der Folge nahm der Kläger seinen Einspruch zurück.