BFH - Urteil vom 28.03.1990
II R 125/87
Normen:
BewG §§ 2, 33, 34 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1195
BFHE 160, 276
BStBl II 1990, 727
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 28.03.1990 (II R 125/87) - DRsp Nr. 1996/13536

BFH, Urteil vom 28.03.1990 - Aktenzeichen II R 125/87

DRsp Nr. 1996/13536

»Bei einem viehlos wirtschaftenden Ackerbaubetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 7,75 ha ist das dem Betriebsinhaber und seiner Familie zu Wohnzwecken dienende Wohngebäude (Gebäudeteil) regelmäßig auch dann in die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einzubeziehen, wenn es sich um einen Neubau handelt, der nach seiner baulichen Gestaltung die Zugehörigkeit zum landwirtschaflichen Betrieb äußerlich nicht erkennen läßt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit als Landwirt noch einen anderen Beruf ausübt.«

Normenkette:

BewG §§ 2, 33, 34 ;

Gründe: