BFH - Urteil vom 28.03.1990
II R 30/89
Normen:
BewG § 95 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1335
BFHE 160, 278
BStBl II 1990, 569
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 28.03.1990 (II R 30/89) - DRsp Nr. 1996/13537

BFH, Urteil vom 28.03.1990 - Aktenzeichen II R 30/89

DRsp Nr. 1996/13537

»Ein immaterieller Wert eines gewerblichen Betriebs wird nur dann durch Aufwendungen des Betriebsinhabers zu einem immateriellen Wirtschaftsgut, wenn dieser Wert eine greifbare Einzelheit neben dem Geschäftswert ist und wenn der Betriebsinhaber über ihn verfügen kann.«

Normenkette:

BewG § 95 ;

Gründe:

Die Klägerin betreibt Steinbrüche und Kieswerke in verschiedenen Gemeinden. Im Zusammenhang mit diesen Betrieben zahlte sie an einige Gemeinden Zuschüsse zum Bau öffentlicher Straßen. An dem Bau der Ortsverbindungsstraße A - B beteiligte sie sich in den Jahren 1975 bis 1977 neben anderen im Kiesbau tätigen Unternehmen mit einem Zuschuß in Höhe von 508.691 DM. Für den Bau der Umgehungsstraße C leistete sie 1980 einen Zuschuß in Höhe von 2.926.747 DM. Diese Gemeinde erstellte zur Entlastung der Ortsdurchfahrt von dem Schwerlastverkehr, der durch den Steinbruch verursacht wurde, nach einem Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums eine Ortsumgehungsstraße. Sie machte ihre Zustimmung für die Erweiterung des Abbaugeländes der Klägerin davon abhängig, daß diese sich an den Kosten der Umgehungsstraße und der Aufweitung der bestehenden Bahnunterführung beteiligt, soweit diese nicht durch staatliche Zuschüsse gedeckt würden.