Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) übertrug 1972 ihren Miteigentumsanteil von 3/4 an dem bebauten Grundstück A-Straße in O auf ihren Sohn. Nach dem notariellen Vertrag sollte für die Klägerin ein lebenslängliches "Nießbrauchsrecht" bestellt werden, das jedoch nicht dinglich gesichert werden sollte. Weiterhin schloß die Klägerin als Vertreterin ihres Sohnes Verträge über den Kauf des bebauten Grundstücks B-Straße sowie der Eigentumswohnung C-Straße, beide in O. Sie beglich den Kaufpreis und die Nebenkosten der Anschaffung. Der Sohn wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde für die Klägerin jeweils ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht eingetragen.
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