BFH - Urteil vom 28.03.1995
IX R 126/89
Normen:
EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1622
BFHE 177, 412
BStBl II 1997, 121
DB 1995, 1591
NJW 1995, 3143
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 28.03.1995 (IX R 126/89) - DRsp Nr. 1995/5914

BFH, Urteil vom 28.03.1995 - Aktenzeichen IX R 126/89

DRsp Nr. 1995/5914

»Überträgt eine Steuerpflichtige ihren Miteigentumsanteil an einem vermieteten Wohngrundstück auf ihren Sohn und erzielt sie daraus aufgrund eines vorbehaltenen schuldrechtlichen Nutzungsrechts weiterhin Mieteinkünfte, so kann sie für diesen Miteigentumsanteil AfA bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) übertrug 1972 ihren Miteigentumsanteil von 3/4 an dem bebauten Grundstück A-Straße in O auf ihren Sohn. Nach dem notariellen Vertrag sollte für die Klägerin ein lebenslängliches "Nießbrauchsrecht" bestellt werden, das jedoch nicht dinglich gesichert werden sollte. Weiterhin schloß die Klägerin als Vertreterin ihres Sohnes Verträge über den Kauf des bebauten Grundstücks B-Straße sowie der Eigentumswohnung C-Straße, beide in O. Sie beglich den Kaufpreis und die Nebenkosten der Anschaffung. Der Sohn wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde für die Klägerin jeweils ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht eingetragen.