BFH - Urteil vom 28.03.1995
IX R 41/93
Normen:
EStG § 21, § 21a, § 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1838
BFHE 177, 414
BStBl II 1995, 704
DB 1995, 2049
DStZ 1996, 50
NJW 1995, 3144
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1993, 441),

BFH - Urteil vom 28.03.1995 (IX R 41/93) - DRsp Nr. 1995/6276

BFH, Urteil vom 28.03.1995 - Aktenzeichen IX R 41/93

DRsp Nr. 1995/6276

»Werden Aufwendungen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen worden waren, nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zurückgezahlt, kann dies zu Einnahmen im Rahmen dieser Einkunftsart führen.«

Normenkette:

EStG § 21, § 21a, § 52 Abs. 21 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden für das Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Zum Kauf und zur Bebauung eines Grundstücks nahm der Kläger 1985 zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 331 000 DM auf. Von dem Darlehensbetrag wurden 24 880 DM als Disagio vereinbart und bei der Einkommensteuerveranlagung 1985 steuermindernd berücksichtigt.

Aufgrund einer Sondertilgung im Streitjahr 1990 zahlte die Bank von dem Disagiobetrag anteilig 11 102,22 DM an den Kläger zurück.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1990 machten die Kläger gemäß § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 000 DM geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt--FA--) berücksichtigte den zurückgezahlten Disagiobetrag in Höhe von 11 102,22 DM als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Nach vergeblichem Einspruch erhoben die Kläger Klage, der das Finanzgericht (FG) mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1993, 441, abgedruckten Gründen stattgab.