BFH - Urteil vom 28.04.1988
IV R 106/86
Normen:
AO (1977) § 194 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 153, 210
BStBl II 1988, 857
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 28.04.1988 (IV R 106/86) - DRsp Nr. 1996/12999

BFH, Urteil vom 28.04.1988 - Aktenzeichen IV R 106/86

DRsp Nr. 1996/12999

»1. Die Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO/St) setzt bei einem Mittelbetrieb voraus, daß mit Mehrsteuern von mindestens 3 000 DM für das Kalenderjahr zu rechnen ist. 2. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß nach den im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bekannten Umständen beurteilt werden. Dabei sind auch die Ergebnisse bereits durchgeführter Prüfungshandlungen für den erweiterten Zeitraum zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AO (1977) § 194 Abs. 1 S. 2;

Gründe: