BFH - Urteil vom 28.04.1988
IV R 298/83
Normen:
EStG (1975) § 4 Abs. 3 § 6b § 6c, 13 Abs. 1 Nr. 4 ; KStG (1968) § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 354
BStBl II 1988, 885
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 28.04.1988 (IV R 298/83) - DRsp Nr. 1996/13032

BFH, Urteil vom 28.04.1988 - Aktenzeichen IV R 298/83

DRsp Nr. 1996/13032

»1. Bei von einem Realverband im Sinne des § 3 Abs. 2 KStG (1968) erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens können die Mitglieder des Verbands Abzüge nach § 6 c EStG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter ihres eigenen Betriebs vornehmen (Anschluß an BFH-Urteil vom 09.10.86 IV R 331/84, BFHE 148, 253, BStBl II 1987, 169). Die hieraus sich in den Einzelbetrieben ergebende Gewinnminderung ist durch Ansatz einer fiktiven Betriebseinnahme auszugleichen, während beim Verband vom Ansatz eines Zuschlags nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG abzusehen ist. 2. Nimmt der Verband bei seiner Gewinnermittlung einen Abzug nur in Hohe des auf einen Teil seiner Mitglieder entfallenden Veräußerungsgewinns vor, zieht das FA hingegen einen Betrag in Hohe des vollen Veräußerungsgewinns ab, so kann der Verband, wenn das FA bei der Gewinnfeststellung für ein folgendes Wirtschaftsjahr den Gewinn durch einen Zuschlag nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG erhöht, auch hinsichtlich des im Veräußerungsjahr vom FA abgezogenen Betrags geltend machen, in den Betrieben der Mitglieder seien begünstigte Investitionen erfolgt.«

Normenkette:

EStG (1975) § 4 Abs. 3 § 6b § 6c, 13 Abs. 1 Nr. 4 ; KStG (1968) § 3 Abs. 2 ;

Gründe: