BFH - Urteil vom 28.04.1988
IV R 42/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 357
BStBl II 1988, 777
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 28.04.1988 (IV R 42/86) - DRsp Nr. 1996/13033

BFH, Urteil vom 28.04.1988 - Aktenzeichen IV R 42/86

DRsp Nr. 1996/13033

»Umzugskosten eines frei praktizierenden Arztes können betrieblich veranlaßt sein, wenn dadurch die Betreuung von stationär aufgenommenen Patienten erleichtert wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) eröffnete im Februar 1976 eine Praxis für HNO-Krankheiten im Kreiskrankenhaus A. Er unterhält dort Belegbetten. Im Oktober 1976 nahm er den Kläger und Revisionskläger zu 2 (Kläger zu 2) als Partner in seine Praxis auf. Der Kläger zu 1 wohnte als Mieter zunächst in einem Ortsteil von B (Entfernung zwischen A und B ca. 15 km). Im März 1977 erwarb er ein rd. 100 m von der im Krankenhaus belegenen Praxis entferntes Wohnhaus. Nachdem der Mieter im Jahre 1979 zum Auszug veranlaßt worden war, ließ der Kläger umfangreiche Renovierungsarbeiten durchführen und bezog das Gebäude im Januar 1980 mit seiner Familie. Die Umzugskosten von 9.200 DM machte er als Sonderbetriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Abzug ab. Die Klage zum Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision, mit der die Kläger die Verletzung formellen Rechts rügen.

II. Die Revision ist begründet.