BFH - Urteil vom 28.06.1984
IV R 156/81
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 513
BStBl II 1984, 798
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 28.06.1984 (IV R 156/81) - DRsp Nr. 1996/12034

BFH, Urteil vom 28.06.1984 - Aktenzeichen IV R 156/81

DRsp Nr. 1996/12034

»Die Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist ein Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens, es sei denn, der Landwirt veräußert wiederholt innerhalb eines überschaubaren Zeitraums land- und forstwirtschaftliche Grundstücke oder Betriebe in Gewinnabsicht, die er bereits in der Absicht einer Weiterveräußerung erworben hat.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 13 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben. Der Kläger (Ehemann) war seit vielen Jahren als Holzhändler tätig; ab 1970 beschränkte er diese Tätigkeit auf die Vermittlung von An- und Verkäufen von Holz gegen Provision.