BFH - Urteil vom 28.06.1984
IV R 49/83
Normen:
EStG § 3 Nr. 11, 62 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 154
BStBl II 1984, 571
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 28.06.1984 (IV R 49/83) - DRsp Nr. 1996/11959

BFH, Urteil vom 28.06.1984 - Aktenzeichen IV R 49/83

DRsp Nr. 1996/11959

»Die von den Jugendämtern gemäß § 6 JWG an Pflegeeltern geleisteten Erziehungsgelder sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11, 62 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie nahmen im Jahre 1977 die im Jahre 1969 geborene T in ihrem Haushalt als Pflegekind auf. Im Streitjahr 1979 erhielten sie auf der Grundlage eines am 9. Juli 1979 mit dem Bezirksamt Charlottenburg in Berlin abgeschlossenen "Sonderpflegevertrags" rückwirkend vom 15. Januar 1979 an "ein Pflegegeld und eine Zulage in der Höhe, die von dem für das Jugendwesen zuständigen Mitglied des Senats durch Verwaltungsvorschriften allgemein festgesetzt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht wird ...". Danach wurde an die Kläger monatlich ein Pflegegeld gezahlt; außerdem erhielten die Kläger ein als "Zulage" bezeichnetes (monatliches) Erziehungsgeld in Höhe von 1.038 DM.

Bei der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer 1979 behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) das Pflegegeld als Einnahmen, die nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 steuerfrei sind, die Zulage dagegen als eine nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtige Vergütung.