BFH - Urteil vom 28.06.1989
I R 123/88
Normen:
KStDV (1968) §§ 7, 8 Nr. 1, § 16; KStG (a.F.) § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1; WGG § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 3, 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1; WGGDV § 10 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 158, 216
BStBl II 1989, 997
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 28.06.1989 (I R 123/88) - DRsp Nr. 1996/10643

BFH, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen I R 123/88

DRsp Nr. 1996/10643

»1. Erhält ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft für bestimmte Geschäfte nach § 6 Abs. 3 und 4 WGG eine Ausnahmebewilligung, ist es mit sämtlichen Einkünften aus dieser Tätigkeit steuerpflichtig. 2. Zu diesen Einkünften zählt auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Verwaltungsgebäudes. 3. Die Entscheidungen der Anerkennungsbehörde nach dem WGG unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit.«

Normenkette:

KStDV (1968) §§ 7, 8 Nr. 1, § 16; KStG (a.F.) § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1; WGG § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 3, 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1; WGGDV § 10 Abs. 3;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch Beschluß des Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen vom ... als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 -WGG- (BGBl III, Gliederungsnr.2330-8, veröffentl. bereinigte Fassung) anerkannt worden ist.