BFH - Urteil vom 28.06.1989
I R 124/88
Normen:
GewStDV (1968) §§ 10, 12 Nr. 1 ; GewStG (a.F.) § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Nr. 6, § 9 Nr. 1 S. 2; WGG § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 3, 4 ; WGGDV § 10 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 158, 440
BStBl II 1990, 76
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 28.06.1989 (I R 124/88) - DRsp Nr. 1996/10691

BFH, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen I R 124/88

DRsp Nr. 1996/10691

»1. Erhält ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft für bestimmte Geschäfte nach § 6 Abs. 3 und 4 WGG eine Ausnahmebewilligung, unterliegt es mit sämtlichen Einkünften aus dieser Tätigkeit der Gewerbesteuer. 2. Der Gewinn aus der Auflösung einer gemäß § 6 b EStG gebildeten Rücklage wird nicht von der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfaßt, wenn bei der Auflösung die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der ohne die Bildung der Rücklage entstandene Gewinn nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewerbesteuerfrei gewesen wäre.«

Normenkette:

GewStDV (1968) §§ 10, 12 Nr. 1 ; GewStG (a.F.) § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Nr. 6, § 9 Nr. 1 S. 2; WGG § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 3, 4 ; WGGDV § 10 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch Beschluß des Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen vom ... als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 -WGG- (BGBl III, Gliederungsnr.2330-8, veröffentl. bereinigte Fassung) anerkannt worden ist.