I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine durch Bargründung entstandene GmbH, deren Gegenstand das Betreiben eines Autohauses ist. Gründungsgesellschafter der Klägerin waren die Eheleute M. Der anläßlich der Gründung der Klägerin vollzogene Ersterwerb von Gesellschaftsrechten wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) bestandskräftig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1972 zur Gesellschaftsteuer herangezogen.
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