BFH - Urteil vom 28.06.1989
I R 25/88
Normen:
KVStG (1972) § 1 Abs. 1 Nr. 4 lit. c ;
Fundstellen:
BB 1990, 337
BFHE 158, 97
BStBl II 1989, 982
GmbHR 1990, 231
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 28.06.1989 (I R 25/88) - DRsp Nr. 1996/10614

BFH, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen I R 25/88

DRsp Nr. 1996/10614

»1. Vermögensmehrungen auf Grund einer Gesellschaftereinlage einerseits und auf Grund eines Erfolgsbeitrages andererseits vollziehen sich durch jeweils andere Sachverhalte, bezüglich derer selbständige Regelungen (Kapitalverkehrsteuerbescheide) ergehen müssen. 2. Mit einer Betriebsaufspaltung ist nicht notwendigerweise eine Übertragung des Geschäftswerts auf das Betriebsunternehmen verbunden.«

Normenkette:

KVStG (1972) § 1 Abs. 1 Nr. 4 lit. c ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine durch Bargründung entstandene GmbH, deren Gegenstand das Betreiben eines Autohauses ist. Gründungsgesellschafter der Klägerin waren die Eheleute M. Der anläßlich der Gründung der Klägerin vollzogene Ersterwerb von Gesellschaftsrechten wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) bestandskräftig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1972 zur Gesellschaftsteuer herangezogen.