BFH - Urteil vom 28.06.1989
II R 102/86
Normen:
GrEStG (1983) § 9 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 246
BStBl II 1989, 802
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 28.06.1989 (II R 102/86) - DRsp Nr. 1996/10521

BFH, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen II R 102/86

DRsp Nr. 1996/10521

»Der Nachweis dafür, daß ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung für Straßenbauzwecke freiwillig veräußert wurde, ergibt sich auch aus der bestehenden und vom Grundstückskäufer darzulegenden Straßenbauplanung.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 9 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom Januar 1983 für 7.800 DM einen Grundstücksteil zum Ausbau der Staatsstraße zwischen A und B. Für die "Anschneidung" des dem Verkäufer verbleibenden Grundstücksteiles zahlte er gesondert 2.600 DM. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen den Kläger 208 DM Grunderwerbsteuer fest, berechnet nach einer Gegenleistung von 10.400 DM.

Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, die 2.600 DM seien die Entschädigung für die Wertminderung des Restgrundstückes und gehörten daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) nicht zur Gegenleistung; denn der Grundstückskauf habe eine Enteignung vermieden. Das FA wies den Einspruch zurück.

Das Landratsamt X als Enteignungsbehörde antwortete dem FA auf Anfrage, es könne mangels Unterlagen nicht prüfen, ob der betreffende Grundstückskauf eine Enteignung vermieden habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein Klagebegehren.